Anleger

Anlegerschutz 

Pflichten der Berater

Der Anlegerschutz in Deutschland ist in Bewegung. Europäische Richtlinien führen insbesondere zu erhöhten Anforderungen an die Sorgfalt der Berater. Die Regelungen zum Schutz des Anlegers begründen insbesondere Pflichten zu

Aufklärung und Beratung

Die Aufklärungspflichten beziehen sich nicht nur auf allgemeine Risiken sondern auch auf das spezifische Risiko des Anlegers. Ordnungsgemäße Beratung setzt daher immer die anlegergerechte Beratung voraus. Der Vermittler hat die Pflicht

zu ermitteln. Der Vermittler hat hierzu Nachforschungs- und Prüfungspflichten. Hinweis- und Aufklärungspflichten enden nicht mit dem Vertragsschluss sondern setzen sich auch nach dem Vertrag fort.

Informationen

Die Information über die Anlageform muss umfassend erfolgen. Alle wesentlichen Gesichtspunkte sind im Prospekt zusammenzufassen. Angaben müssen richtig, für den Anleger wesentlich und unter Berücksichtigung des Anlegerhorizonts dargestellt werden. Schließlich treffen den Vermittler Dokumentationspflichten zur Beratung.

Schadenersatz

Die anwaltliche Tätigkeit bei der Abwendung oder dem Ersatz von Schäden setzt in der Regel bei der Verletzung dieser Pflichten an. Wichtigste Voraussetzung für jede Beratung:

Stellen sich im nachhinein Fehler bei der schriftlichen oder mündlichen Beratung und Information des Anlegers heraus und können diese Fehler die Entscheidung des Anlegers beeinflusst haben, bestehen gute Chancen auf Inanspruchnahme der Berater, dem Emittenten oder die finanzierende Bank im Schadensfall.

 

geschlossene Immobilienfonds

Langfristige Bindung

Die Beteiligung an Immobilienfonds führt immer wieder zu jahrelangen Problemen und Verlusten, die oft über das ursprünglich eingesetzte Kapital hinausgehen. Dies betrifft insbesondere Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds. Auch bei offenen Immobilienfonds können durch falsche Beratung riskante Anlagestrategien und Fehler in der Verwaltung Schäden entstehen. Besonders gravierend sind jedoch die Folgen einer falschen Beratung bei Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds. Hier ist der Anleger auf lange Zeit gebunden, was hier nicht nur das eingesetzte Kapital sondern auch darüber hinaus weiteres Vermögen, da er in der Regel für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.

Anleger ist persönlich haftender Gesellschafter

Geschlossene Immobilienfonds sind in der Regel in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert. Der Anleger ist Mitglied dieser Gesellschaft und haftet als solcher mit seinem persönlichen Vermögen. Die Entscheidung zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds wird oft in Unkenntnis der tatsächlichen Risiken und der Langfristigkeit der Anlage oder sogar auf Grundlage einer falschen Beratung getroffen.

Steuersparmodelle

Die angestrebten steuerlichen Vorteile aus der Beteiligung lassen sich oft nicht im erwarteten Maße nutzen. Außerdem übersehen Anleger oft die langfristigen steuerlichen Effekte, die durch ein Vorziehen von Verlusten entstehen. Besonders wichtig wäre hier eine effektive Beratung im Vorfeld. In der Regel wird dazu die Beratung des Vermittlers in Anspruch genommen, der im Hinblick auf seine Provision nur ein Interesse am Abschluss der Beteiligung hat. Dies gilt in der Regel auch für institutionelle Vermittler wie Banken. Unverzichtbar ist hier eine unabhängige Beratung im Vorfeld.

Im Schadensfall kommt die Haftung 

in Betracht.

Eine ständig sich entwickelnde Rechtsprechung eröffnet immer wieder neue Möglichkeiten, um vermittelnde und gleichzeitig finanzierende Banken im Schadensfall haftbar zu machen.

Schrottimmobilien

Ähnlich ist die Situation im Fall der Schrottimmobilien. Auch hier kommt neben der Haftung des Vermittlers auch die Haftung der finanzierenden Bank unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Wir bieten hier rechtliche Beratung und Vertretung bei der Prüfung und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen an. Anlass zur anwaltlichen Beratung besteht auch im Verhältnis zur Gesellschaft.

Lösung von der Gesellschaft

So lohnt sich immer die Prüfung der Frage, ob überhaupt wirksam ein Gesellschafterverhältnis im geschlossenen Immobilienfonds zu Stande gekommen ist, welche Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft bestehen, ob sich der Gesellschafter einer Nachschlusspflicht der Gesellschaft unterwerfen muss und welche Möglichkeiten es gibt, aus einer Fondsbeteiligung auszusteigen. Voraussetzung für die Beratung ist die umfassende Ermittlung des Sachverhaltes. Besonders wichtig ist hier die Dokumentation bzw. Rekonstruktion aller Vorgänge beim Abschluss der Fondsbeteiligung, aller Beratungsgespräche, aller vorgelegten Unterlagen sowie aller unterzeichneter Dokumente. Oft liegen diese Vorgänge viele Jahre zurück. Die Ermittlung des Sachverhaltes lohnt sich aber in jedem Fall, um Klarheit über Ansprüche und Rechtslage zu erlangen.

 

Kapitalmarkt

Investieren nur mit Beratung

Die Palette der am Kapitalmarkt angebotenen Produkte ist unüberschaubar. Ein erhöhtes Risiko und damit Beratungsbedarf besteht grundsätzlich immer bei

Beratungen im Vorfeld durch den Steuerberater und Rechtsanwalt sind unverzichtbar.
Im Schadensfall ist es das Wichtigste, Details der mündlichen und schriftlichen Beratungen im Vorfeld und beim Abschluss zu rekonstruieren und zu dokumentieren. Eine Vielzahl von Fehlern bei

sind möglich.

Sicherung von Haftungsansprüchen

Haben diese Fehler zur Anlageentscheidung geführt, können Vermittler, Banken oder sonstige, die Aufklärungs- und Prüfungspflichten treffen, haften. Häufig droht die Verjährung. Beratung und Sicherung von Ansprüchen sind also oft schon sinnvoll, wenn sich ein Verlust abzeichnet.

Verjährung

Die relativ kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger ist ein häufiger Grund für den Verlust von Ansprüchen.

Beachten Sie, dass weder eine Strafanzeige noch die Einschaltung von Aufsichtsbehörden die Verjährungsfristen hemmen. Ansätze für ein erfolgreiches Vorgehen finden sich oft in scheinbaren Nebensächlichkeiten wie

Besonders wichtig für die Durchsetzung von Ansprüchen es Anlegers ist die Dokumentation aller Vorgänge und Archivierung aller Unterlagen

siehe auch: Geschädigte,